Kirstein GmbH    Technische  Systeme

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Verkaufsbedingungen der Kirstein GmbH Technische Systeme Stand 01.01.2002

1. Allgemeines und Geltungsbereich
(a) Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen.
(b) Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten gemäß § 24 AGB-G.
(c) Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

2. Angebot, Vertraulichkeit, Vertragsunterlagen
(a) Eine ohne vorheriges Angebot erteilte Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Unsere Angebote sind freibleibend, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(b) Sofern unser Angebot auf Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben Bezug nimmt, sind diese nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder vereinbart sind.
(c) Sämtliche schriftliche Unterlagen sowie Software, die wir dem Besteller vor oder nach Vertragsschluss aushändigen oder sonst zugänglich machen, bleiben ausschließlich unser Eigentum. Daran bestehende Urheber-, Patent- oder andere gewerbliche Schutz- oder entsprechende Nutzungsrechte behalten wir uns vorbehaltlich ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung vor. Ohne unsere vorherige Zustimmung dürfen derartige Unterlagen nicht über den zur Vertragserfüllung erforderlichen Rahmen hinaus benutzt, vervielfältigt oder ihr Inhalt Dritten zugänglich gemacht werden. Unterlagen des Kunden, die dieser als vertraulich bezeichnet, werden wir nur mit seiner Zustimmung an Dritte aushändigen oder bekannt geben.
(d) Zur Durchführung von Service- und Wartungsarbeiten muss der freie Zugang für uns zum eingebauten Produkt vom Besteller soweit technisch möglich eingeplant und sichergestellt werden. Unsere Einbauvorschriften sind zu beachten.

3. Umfang der Lieferung
(a) Für den Inhalt unserer Leistungspflichten ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, im Falle eines Angebots mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme der Inhalt des Angebots.
(b) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

4. Preis und Zahlung
(a) Die Preise gelten ab Werk einschließlich Verladung dort, jedoch ausschließlich Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer.
(b) Verpackung und Versand werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Bei frachtfreier Rückgabe unbeschädigten Verpackungsmaterials bis drei Monate ab Verladung wird die Hälfte des hierfür berechneten Preises vergütet.
(c) Zahlungen sind, soweit nichts anderes vereinbart, ohne jeden Abzug, gebührenfrei und auf ein Bankkonto der KIRSTEIN GMBH TECHNISCHE SYSTEME zu leisten. Schecks gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlung.
(d) Die Mehrwertsteuer ist mit der Lieferrate, spätestens jedoch bis zum 10. des dem Rechnungsdatum folgenden Monats, in voller Höhe zu leisten.
(e) Wir sind berechtigt, in Höhe des Wertes jeweils nachgewiesener vertragsgemäßer Leistungen, einschließlich Mehrwertsteuer, Abschlagszahlungen zu verlangen. Voraussetzung ist, dass wir die Leistungen durch prüfbare Aufstellungen belegen, die eine rasche, sichere Beurteilung ermöglichen. Diese Abschlagsrechnungen sind innerhalb von 10 Tagen, nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
(f) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem 3-Monats Fibor in €uro zu verlangen. Falls wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, dürfen wir diesen geltend machen.
(g) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Er ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

5. Lieferzeit
(a) Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung vom Besteller zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben sowie Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
(b) Sie ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft angezeigt ist.
(c) Sie verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse außerhalb unserer Einflusssphäre (insbesondere Arbeitskämpfe), soweit diese auf Fertigung oder Lieferung des Vertragsgegenstandes Einfluss haben, auch wenn sie bei unseren Zulieferern eintreten.
(d) Wir sind nicht verpflichtet, nach Vertragsabschluß geäußerte Wünsche des Bestellers zur Änderung unserer Leistungspflichten zu erfüllen. Kommen wir derartigen Wünschen nach, gilt folgendes: Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, den wir unter Berücksichtigung unserer Produktions- und sonstigen Kapazitäten sowie des übrigen fristgebundenen Auftragsbestands zur Durchführung der Änderung benötigen. Außerdem dürfen wir dem Besteller alle Mehrkosten in Rechnung stellen, die sich aus der Erfüllung des Änderungswunsches ergeben.
(e) Geraten wir schuldhaft in Lieferverzug, so ist der Kunde berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges in Höhe von 0,5 %, maximal jedoch insgesamt 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung zu beanspruchen, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder vertragsgemäß benutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche hat er nur, wenn der Verzugsschaden auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unsererseits zurückzuführen ist. Sind wir in Verzug, und setzt uns der Besteller zur Erfüllung unserer Verpflichtungen eine angemessene Nachfrist, verbunden mit der Erklärung, nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten, so ist er nach erfolglosem Fristablauf zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(f) Wird die Auslieferung der von uns produzierten Gegenstände auf Wunsch des Kunden verzögert, so sind wir berechtigt, ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen, mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Kalendermonat.
(g) Die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen setzt die pünktliche und vollständige Erfüllung sämtlicher vertraglicher Pflichten des Bestellers, insbesondere zur Vornahme von Mitwirkungshandlungen jeglicher Art voraus. Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Besteller derartigen Verpflichtungen (z. B. Anzahlungen) nicht nachkommt.
(h) Eventuell verwirkte Vertragsstrafen-Ansprüche und sonstige Schadensersatzansprüche wegen Verzuges sind aufeinander anzurechnen.

6. Gefahrübergang
(a) Die Gefahr geht mit Abnahme bzw. im Falle der Versendung mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung durch Dritte übernommen haben. Auf Wunsch des Bestellers versichern wir auf seine Kosten die Sendung gegen die von ihm genannten Risiken.
(b) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr ab Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
(c) Angelieferte Gegenstände sind, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Rechte aus Ziffer 8 entgegenzunehmen.
(d) Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.

7. Eigentumsvorbehalt
(a) Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor, soweit diese bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entstanden sind (einschließlich Forderungen aus Anschlussaufträgen, Nachbestellungen, Ersatzteilbestellungen). Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherheit für die jeweilige Saldoforderung. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. Darin oder in einer Pfändung des Liefergegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Nach Rücknahme des Liefergegenstandes sind wir zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist - abzüglich angemessener Verwertungskosten - auf die Verbindlichkeiten des Bestellers uns gegenüber anzurechnen.
(b) Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, insbesondere, ihn auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Bruch-, Diebstahl- und sonstige Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten muss der Besteller auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(c) Der Besteller darf den Liefergegenstand vor seiner vollständigen Bezahlung weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat er uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die Kosten eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vorgehens gegen ihn zu erstatten, haftet der Besteller für den entstandenen Ausfall.
(d)Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, es sei denn, er befindet sich in Zahlungsverzug. Schon mit Vertragsschluss tritt er uns sicherungshalber alle Rechte ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt  der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Wir bleiben befugt, die Forderung selbst einzuziehen, verpflichten uns jedoch, dies nicht zu tun, solange der Besteller nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
(e) Die Verarbeitung und Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis seines Wertes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.
(f) Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis seines Wertes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so wird vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt für uns das so entstandene Allein- oder Miteigentum.
(g) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 15% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

8. Mängelgewährleistung
(a) Ist unsere Lieferung mangelhaft, sind wir in den Grenzen der nachfolgenden Ziffern 2 bis 6 berechtigt und verpflichtet, nach unserer Wahl den Mangel zu beseitigen oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Die hierfür notwendigen Kosten tragen wir, soweit sie nicht dadurch entstehen, dass der Liefergegenstand mit Einverständnis des Bestellers oder auf dessen Veranlassung sich zum Zeitpunkt der Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtung an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstandes. Kosten für Luft- oder Expressbeförderung von Ersatzteilen übernehmen wir in keinem Fall. Ersetzte Teile werden nach Maßgabe der §§ 812 ff. BGB wieder unser Eigentum.
(b) Voraussetzung für alle Gewährleistungsansprüche des Kunden ist eine gemäß §§ 378, 377 HGB unverzügliche schriftliche Mängelrüge. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Besteller nach vorheriger Absprache die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Soweit dies trotz entsprechender Mahnung und Ablehnungsandrohung nicht erfolgt, so sind wir von der Gewährleistungspflicht befreit. Nur in dringenden Fällen, insbesondere, wenn Leib und Leben von Menschen oder Gegenstände von bedeutendem Wert gefährdet wären, oder wenn wir schuldhaft einen Mangel innerhalb einer angemessenen vom Besteller gesetzten Frist nicht beseitigt haben, ist er berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns angemessene Kostenerstattung zu verlangen. Schlägt eine zumutbare Anzahl von Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen fehl, kann der Kunde nach schriftlicher Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Mängelbeseitigung vom Vertrag zurücktreten oder eine Herabsetzung des Preises verlangen, wenn uns innerhalb dieser Frist die Nachbesserung nicht gelungen ist. Macht der Kunde von einem Recht auf Wandlung Gebrauch, sind Schadensersatzansprüche aufgrund von Mängeln unserer Leistung ausgeschlossen. Er kann dann auch nicht die Erstattung von Aufwendungen verlangen, die unmittelbar oder mittelbar mit dem Vertrag in Zusammenhang stehen.
(c) Weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen - sind ausgeschlossen. Dies betrifft insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet der Lieferer nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
(d) Die Haftungsbeschränkung gemäß vorstehendem Punkt (c) gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, ferner nicht, soweit der Schaden auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, die gerade den Zweck hatte, den Besteller vor dem konkret eingetretenen Schaden zu schützen beruht, oder soweit der Besteller wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht.
(e) In allen Fällen - dies betrifft auch die fahrlässige Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten - ist jedoch die Haftung des Lieferers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(f) Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

9. Sonstige Haftung
(a) Soweit gemäß Ziffer 8 (c) bis (e) unsere Verpflichtungen zum Schadensersatz ausgeschlossen oder beschränkt sind, gilt dies auch für alle anderen Ansprüche, einschließlich von Ansprüchen wegen Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung von Nebenpflichten sowie für Ansprüche aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB sowie - nach Maßgabe der nachstehenden Ziffer b - für Ansprüche, die aufgrund des Produkthaftungsgesetzes vom Besteller geltend gemacht werden, oder die aufgrund der vorbezeichneten Regelungen gegen den Besteller geltend gemacht werden und wegen derer er bei uns Regress nehmen möchte.
(b) Die Beschränkung gemäß Ziffer 9 (a) gilt nicht für Ansprüche aus §§ 1 und 4 Produkthaftungsgesetz sowie für Fälle des Unvermögens oder der Unmöglichkeit.
(c) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

10. Gerichtsstand, Anwendbares Recht
(a) Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Gerichtsstand Augsburg. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an dessen Geschäftssitz zu verklagen.
(b) Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen ist auf das Vertragsverhältnis Deutsches Recht anwendbar, also einschließlich des UN-Kaufrechts CISG, soweit dieses einschlägig ist.
(c) Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, sofern sich nicht aus der Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt.
(d) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die in dem Vertrag geregelten Zahlungspflichten sowie die festgelegten Geldwerte, als in Euro vereinbart gelten, sobald der Euro in der Bundesrepublik Deutschland einzig zulässiges Zahlungsmittel wird. Die Umrechnung erfolgt auf Grundlage des amtlich festgelegten Umrechnungskurses. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die entsprechende Änderung der Vertragssicherheiten unverzüglich zu veranlassen. Der Vertrag wird im übrigen durch die Umstellung auf Euro nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere besteht Einvernehmen darüber, dass die Umstellung auf Euro weder ein Kündigungs-, Rücktritts- oder Anfechtungsrecht noch einen Anspruch auf Vertragsänderungen begründet.